Denkmalschutz - Anordnungen von Erhaltungsmaßnahmen
Das Landratsamt kann durch Verwaltungsakt anordnen, dass Eigentümer von Denkmälern bestimmte Erhaltungsmaßnahmen durchführen. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Behörden solche Maßnahmen auch selbst realisieren und den Eigentümern die Kosten hierfür ganz oder teilweise auferlegen.
Die Eigentümer von Denkmälern sind gesetzlich verpflichtet, ihre Denkmäler instandzuhalten, instandzusetzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zuzumuten ist. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch andere Personengruppen hierzu verpflichtet. Wenn diese Pflichten nicht erfüllt werden, hat das Landratsamt mehrere Möglichkeiten.
Das Landratsamt kann eine sogenannte "denkmalschutzrechtliche Anordnung" erlassen. Das ist ein Verwaltungsakt, durch den einem Eigentümer oder sonstigem Pflichtigen auferlegt wird, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen oder zumindest zu dulden, dass ein anderer diese Maßnahmen durchführt. Zwingend erforderliche Maßnahmen kann das Landratsamt auch unmittelbar selbst durchführen oder von anderen durchführen lassen.
Handlungen, die ein Baudenkmal schädigen oder gefährden, können untersagt werden.
In beiden Fällen muss die Behörde besonders darauf achten, dass dem Pflichtigen nichts Unzumutbares abverlangt wird.
Denkmalschutzrechtliche Anordnungen sind kostenlos.
Allerdings kann die Behörde einem Denkmaleigentümer durch eine solche Anordnung auferlegen, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen auf seine Kosten durchführen zu lassen oder die Kosten für Maßnahmen, die sie selbst durchführt, ganz oder teilweise zu übernehmen.
Ansprechpartner
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