Denkmalschutz - Erlaubnis für Maßnahmen an Bau- und Bodendenkmälern

Jede bauliche Veränderung an Bau- oder Bodendenkmälern oder in der Nähe solcher Denkmäler ist erlaubnispflichtig.

Das Landratsamt ist die Untere Denkmalschutzbehörde für den Landkreis und zuständig für die Erteilung denkmalrechtlicher Erlaubnisse.

Auch für sonst nach der Bayer. Bauordnung genehmigungsfreie Maßnahmen ist eine Erlaubnis bei der Unteren Denkmalschutzbehörde einzuholen.

Die Erlaubnis kann verweigert werden, wenn gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen.

Da jedes Baudenkmal in seine Umgebung hineinwirkt, hat der Gesetzgeber auch die Umgebung eines Baudenkmals geschützt. Es sind deshalb alle Bau- und Veränderungsmaßnahmen in der Nähe von Baudenkmälern erlaubnispflichtig, soweit sich diese auf das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken können.

Innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens werden die Belange des Denkmalschutzes nach Art. 6 und 7 des Denkmalschutzgesetzes berücksichtigt. Alle Maßnahmen an Baudenkmälern, die nicht baugenehmigungspflichtig sind, bedürfen einer gesonderten Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz. Dies ist gerade bei allen Instandsetzungs-, Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen der Fall wie z. B. bei der Erneuerung von Türen und Fenstern, Treppen, Fußböden und ähnlichem sowie bei neuen Anstrichen innen und außen.

Der Abbruch eines Baudenkmals bedarf in jedem Fall einer gesonderten Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz, unabhängig davon, ob hierfür ein bauaufsichtliches Anzeigeverfahren nach Art. 57 Abs. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) durchgeführt wird.

Auch das Graben nach Bodendenkmälern oder die Durchführung von Erdarbeiten auf einem Grundstück, bei dem Bodendenkmäler vermutet werden, ist - unabhängig von einer abgrabungspflichtigen Genehmigung - erlaubnispflichtig.

Bodendenkmäler sind bewegliche (verschiedene Gegenstände wie z. B. Gefäße oder Münzen) oder unbewegliche (z. B. Gräber, Kultstätten, Grabhügel, Reste von Befestigungsanlagen oder Siedlungen) Denkmäler, die sich im Boden befinden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen. Die Beseitigung und Veränderung eines eingetragenen beweglichen Denkmals sowie das Verbringen an einen anderen Ort bedarf gleichfalls der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis.

Für die Unterhaltung und Instandsetzung von Baudenkmälern können für den denkmalpflegerischen Mehraufwand Zuschüsse des Landesamtes für Denkmalpflege gewährt werden. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich vor allem nach der Bedeutung und Dringlichkeit des Einzelfalls. Über die Einzelheiten informiert das Landesamt für Denkmalpflege.

Neben diesen Zuschüssen bestehen auch steuerliche Vergünstigungen. Genauere Informationen erteilt das Finanzamt. Je nach Haushaltslage werden auch von den Gemeinden, vom Landkreis (Ansprechpartner sind hier die Kreisheimatpfleger) und vom Bezirk Mittelfranken finanzielle Hilfe angeboten.

Soweit die Maßnahmen bereits einer baurechtlichen oder abgrabungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, wird im Rahmen dieser Verfahren über die Belange des Denkmalschutzes entschieden.

Für das denkmalschutzrechtliche Erlaubnisverfahren gibt es keine Fristen und Termine. Bitte beachten Sie aber, dass die Erlaubnis erteilt sein muss, wenn Sie mit Ihrer Maßnahme beginnen wollen. Zudem ist zu bedenken, dass die in den Auflagen oder Nebenbestimmungen geforderten Maßnahmen Zeit kosten können.

Deshalb empfiehlt es sich, den Antrag so frühzeitig wie möglich zu stellen. Anlaufstelle ist immer die Gemeinde, die zu dem Antrag eine Stellungnahme abgibt und ihn dann unverzüglich an die Untere Denkmalschutzbehörde weiterleitet.

Erlaubnisse nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG) sind kostenlos.

Hingegen gelten für Baugenehmigungen, die sich auf Baudenkmäler beziehen, die üblichen Kostenregelungen.

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