Jagdschein erteilen

Wer die Jagd (mit Schusswaffen oder Greifvögeln) ausüben möchte, benötigt einen gültigen Jagdschein. Jagd- bzw. Falknerjagdschein sind Urkunden, mit denen der Inhaber sein Recht zur Jagdausübung nachweist.. Der Jagd- bzw. Falknerjagdschein wird von der Unteren Jagdbehörde (Landratsamt) als Ein- oder Dreijahresjagdschein oder als Tagesjagdschein für 14 aufeinander folgende Tage erstellt.

Jugendjagdschein: Für Personen zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr darf nur ein Jugendjagdschein, der auf 1 Jahr begrenzt ist, ausgestellt werden. Die Antragsstellung bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Inhaber eines Jugendjagdscheins dürfen die Jagd nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer vom Erziehungsberechtigten schriftlich bevollmächtigten Person ausgeübt werden. Die Begleitperson muss jagderfahren sein. Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden und nicht zum Erwerb von Schusswaffen.

Falknerjagdschein: Dieser kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zusätzlich zur Jägerprüfung die Falknerprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Ausländer-Jagdschein: Hat ein nichtdeutscher Antragsteller eine Jagdprüfung im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes abgelegt oder besitzt eine gleichwertig gültige Jagderlaubnis, kann ein Dreijahres oder Einjahresjagdschein ausgestellt werden. Auskünfte über die Gleichwertigkeit der Ausländerjagdscheine erteilt der Sachbearbeiter der Kreisverwaltungsbehörde. Ansonsten ist nur die Ausstellung eines Ausländer-Tages-Jagdscheins (14 aufeinander folgende Tage) möglich.

  • Die erfolgreiche Jägerprüfung bzw. Falknerprüfung bei Falknerjagdschein. Die Jägerprüfung ist eine Sachkundeprüfung, die Voraussetzung für die Erteilung eines Falknerjagdscheins ist. Die Ersterteilung ist grundsätzlich davon abhängig, dass der Antragsteller im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland die Jägerprüfung erfolgreich bestanden hat.
  • Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung: Der Bewerber hat hierzu eine schriftliche Bestätigung des Versicherers vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei dem genannten Versicherer für den zu bezeichnenden Versicherungsnehmer eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht, die den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Deckungssumme) entspricht; Vertragsbeginn und -dauer sind ebenfalls anzugeben. Außerdem muss die Gültigkeitsdauer des Jagdscheins zeitlich abgedeckt sein.
  • Der Antragsteller muss außerdem die erforderliche Zuverlässigkeit sowie die körperliche Eignung besitzen.
  • Förmliche Antragstellung mit erforderlichen Unterlagen.
  • Bei Erstausstellung ist ein persönliches Erscheinen bzw. Vorlage einer Vollmacht erforderlich.

Die Jagdscheingebühr einschließlich der Jagdabgabe zur Förderung des Jagdwesens beträgt für 

  • Dreijahresjagdschein 150,00 Euro
  • Einjahresjagdschein 60,00 Euro
  • Tagesjagdschein 15,00 Euro
  • Jugendjahresjagdschein 37,50 Euro
  • Falknerdreijahresjagdschein 40,00 Euro
  • Falknerjahresjagdschein 15,00 Euro
  • Ausländer-Dreijahresjagdschein 150,00 Euro
  • Ausländer-Einjahresjagdschein 60,00 Euro
  • Ausländer-Tagesjagdschein 15,00 Euro
  • Zweitschrift bei Verlust: Dreijahresjagdschein 45,00 Euro, Einjahresjagdschein 20,00 Euro

Bezahlung möglich mit

  • mit Kassenkarte (bar oder EC-Karte)
  • per Überweisung

Ansprechpartner

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