Nichtraucherschutz
Seit der Einführung des Gesundheitsschutzgesetzes (GSG) am 1.08.2010 ist das Rauchen in Innenräumen von Gaststätten, öffentlichen Gebäuden, Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, Bildungseinrichtungen für Erwachsene, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Heimen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Sportstätten und Verkehrsflughäfen verboten.
Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden
Zu den öffentlichen Gebäuden zählen alle Gebäude des Freistaates Bayern, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie alle Gebäude, die der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehen sowie der Gerichte des Freistaates Bayern. In Gebäuden mit abgeschlossenen Gebäudeteilen mit bis zu 500 Mitarbeitern kann ein Raucherraum eingerichtet werden. Mit mehr als 500 Mitarbeitern können mehrere Raucherräume eingerichtet werden. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht nicht.
Rauchverbot in Kinder- und Jugendeinrichtungen
Hierzu zählen
- Schulen und schulische Einrichtungen,
- Schullandheime,
- räumlich abgegrenzte und vom Träger gewidmete Kinderspielplätze
- Kindertageseinrichtungen im Sinne des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten
- anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (BayKiBiG)
- sonstige Einrichtungen und Räume, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden wie Mütterzentren, Tagespflege, Krabbelstuben,
- auf Spielplätzen.
In diesen Gebäuden gilt das Rauchverbot sowohl in den Innenräumen als auch auf dem dazugehörenden Freigelände.
Rauchverbot in Gaststätten
Hierzu gehören
- alle Speise- und Schankwirtschaften einschließlich der Betriebe des Reisegewerbes
- Diskotheken
- Straußenwirtschaften
- Cafés
- Bars und
- vergleichbare Einrichtungen.
Das Rauchverbot gilt unabhängig davon, ob die Gaststätte erlaubnispflichtig ist.
In Beherbergungsbetrieben gilt das Hausrecht des Betreibers; im Bereich des Gaststättenbetriebes herrscht jedoch Rauchverbot.
Nur bei echt geschlossenen Gesellschaften greift das gesetzliche Rauchverbot nicht. Hierbei ist der Kreis der Teilnehmer von vorneherein auf eine kleine Zahl feststehender, namentlich geladener Personen begrenzt.
Durch die Gründung von Raucherclubs kann das Rauchverbot nicht umgangen werden; sie sind aufgrund der offenen Mitgliederstruktur keine geschlossene Gesellschaft.
In Außenschankflächen darf grundsätzlich geraucht werden, wenn es nicht dem Hausrecht widerspricht.
In allen Gaststätten darf kein Raucherraum eingerichtet werden.
Rauchverbot in Bier-, Wein- und Festzelten
Es handelt sich um Gaststätten, unabhängig davon, ob sie vorübergehend oder dauerhaft betrieben werden.
Rauchverbot in Sportstätten
Hierunter fallen
- Sporthallen,
- Hallenbäder sowie
- vollständig geschlossene Sportstadien.
Das Rauchverbot umfasst alle räumlich und sachlich mit der Ausübung des Sports eng verbundenen Räume wie Umkleiden, Foyers und Flure.
Rauchverbot in Kultur- und Freizeiteinrichtungen
Hierzu zählen Einrichtungen, die der
- Bewahrung,
- Vermittlung,
- Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke oder
- der Freizeitgestaltung dienen.
Hierzu zählen insbesondere
- Kinos,
- Museen,
- Bibliotheken,
- Theater,
- Vereinsräumlichkeiten und
- Spielhallen.
In Kultur- und Freizeiteinrichtungen gilt absolutes Rauchverbot (Ausnahme echte geschlossene Gesellschaft). Auch darf kein Raucherraum eingerichtet werden.
Ausnahmen
- in Räumen, die zu privaten Wohnzwecken dienen und den Bewohnern und ihren Familien zur alleinigen Nutzung überlassen sind,
- in ausgewiesenen Räumen der Polizeibehörden und der Staatsanwaltschaft, soweit dort Vernehmungen durchgeführt werden und der vernommenen Person das Rauchen vom Leiter der Vernehmung im Einzelfall gestattet wird; entsprechendes gilt in ausgewiesenen Räumen der Gerichte für Vernehmung durch die Ermittlungsrichter,
- bei künstlerischen Darbietungen, bei denen das Rauchen als Teil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist.
Für den Vollzug des Gesundheitsschutzgesetzes ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.
Rauchende Gäste verstoßen gegen das Gesetz, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem Rauchverbot rauchen.
Der Gastwirt kann zum einen dagegen verstoßen, indem er selbst in der Gaststätte raucht, zum anderen, wenn er nicht einschreitet, wenn ein Gast raucht.
Sobald ein Gast raucht, hat der Gastwirt die ihm zustehenden Mittel zur Unterbindung des Rauchens zu ergreifen. Notfalls muss die Polizei oder die zuständige Behörde informiert werden.
Ein Verstoß gegen das Rauchverbot ist Bußgeld wert.
Zur Verfolgung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist das Landratsamt Dulchburg zuständig.
Der gesetzliche Bußgeldrahmen von 5,00 Euro bis 1.000,00 Euro kann ausgeschöpft werden; hier wird nach Einzelfall entschieden.
Landratsamt Dulchburg
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