Bauantrag / Baugenehmigung
Für genehmigungspflichtige Bauvorhaben ist nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) eine Baugenehmigung erforderlich. Genehmigungspflichtig ist grundsätzlich die Errichtung (Neubau), Änderung (Umbau) oder Nutzungsänderung (Änderung der Nutzung) eines Vorhabens. Mit dem Bauantrag wird die Erteilung einer Baugenehmigung für genehmigungspflichtige Vorhaben beantragt.
Ausnahmen: Art. 56 bis 58, 72 und 73 BayBO zeigen die Ausnahmen, für die eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist.
Auch Aufschüttungen (soweit nicht unmittelbare Folge von Abgrabungen), Lager-, Abstell-, Ausstellungs-, Camping- und Wochenendplätze sowie Stellplätze für Kraftfahrzeuge zählen zu den baulichen Anlagen.
Eine Teilbaugenehmigung ermöglicht, bereits vor der Erteilung der Baugenehmigung bestimmte (Vor-)Arbeiten erledigen zu können.
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Die Baugenehmigung setzt voraus,
- dass die baurechtlichen Vorschriften, die im jeweiligen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, eingehalten werden und
- gegebenenfalls hiervon notwendige Abweichungen und Befreiungen, die im Antrag vom Bauherrn separat beantragt und begründet werden müssen, im Einzelfall erteilt werden können.
Die Erschließung des Grundstücks (das heißt seine Erreichbarkeit, Versorgung mit Strom, Wasser, Abwasser) muss gesichert sein.
- Der Bauantrag ist unter Verwendung der amtlich vorgeschriebenen Formulare zu stellen. Die Formulare sind im Buchhandel erhältlich. Sie können aber auch kostenlos auf der Internetseite des Bayer. Staatsministeriums des Innern ausgefüllt und ausgedruckt werden.
- Unterschrift: Der Bauantrag muss vom Antragsteller und von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Bauingenieur; bei kleineren Bauvorhaben, insbesondere Ein- und Zweifamilienhäuser auch Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs und staatlich geprüfte Techniker) unterschrieben sein.
- Der Bauantrag ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen, in der das Bauvorhaben liegt.
- Die Gemeinde legt nach der Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens den Bauantrag der unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) vor.
- Das Landratsamt überprüft den Bauantrag und entscheidet über die Erteilung der Baugenehmigung.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von vier Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung vier Jahre unterbrochen worden ist.
Die Frist kann jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer der unteren Bauaufsichtsbehörde zugegangen ist.
Die Gebühren für eine Baugenehmigung betragen, je nach Art des Bauvorhabens und Art des Genehmigungsverfahrens,
zwischen 1 v.T. und 4 v. T. der Baukosten. Die Gebühren können sich reduzieren, wenn der Bauantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird.
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Bauvorlagenverordnung (BauVorlV)
- Bauantrag; Einreichung
- Baugebiet; Erschließung
- Baugenehmigung; Erteilung
- Baugenehmigung; Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
- Bauleitpläne; Aufstellung
- Bauleitpläne; Genehmigung
- Baurecht; Abweichungen bei verfahrensfreien Bauvorhaben
- Baurecht; Beratung und Stellungnahmen
- Baurecht; Erlass örtlicher Bauvorschriften
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